Informationen zur Miete
Vertragsbedingungen zur Softwaremiete
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Software-Mietvertrag betrifft die Einräumung eines einfachen, zeitlich befristeten und sachlich beschränkten urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den im Vertrag aufgeführten Produkten des Vermieters. Für die Vertragsbeziehung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Lizenz- und Pflegebedingungen des Vermieters. Der Begriff „Miete“ wird in diesem Vertrag rechtlich untechnisch verwendet und will nicht auf die Vorschriften des Mietrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch verweisen, sondern die zeitliche vorübergehende Nutzungsbefugnis gegen Entgelt für die Benutzungsdauer der unter Urheberrecht stehenden Software-Produkte des Vermieters verdeutlichen.
Der monatliche Mietzins ergibt sich aus der in der Preisliste des Vermieters aufgeführte Module, die als Gesamtpaket Gegenstand dieses Vertrages und der Bestellung des Mieters sind. Der monatliche Mietzins ist jeweils am Monatsersten fällig und wird per Bankeinzug eingezogen. Bei Nichteinlösung oder Rücklastschrift wird neben den Kosten des gescheiterten Bankeinzugs ein Verzugszins von 8% berechnet; die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens durch den Vermieter wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Der Umfang des Software-Paketes kann während der Mietdauer erweitert, jedoch nicht verkleinert werden.
Die Rechte aus dem Software-Mietvertrag sind nicht übertragbar und dürfen nur in dem vertraglichen Umfang von dem Mieter genutzt werden. Die Nutzung darf nur auf der vertraglich vorgesehenen Anzahl von Rechnern erfolgen.
§ 2 Mietdauer
Bei Software-Miete ist das urheberrechtliche Nutzungsrecht zeitlich befristet (Lizenzzeit), und zwar auf jeweils zwölf Monate beschränkt. Das Mietverhältnis und damit die Lizenzzeit wird jeweils um weitere zwölf Monate verlängert, wenn der Mieter die Miete für die ablaufende Lizenzzeit vollständig entrichtet hat und für die neue Lizenzzeit die erste Miete rechtzeitig im Voraus entrichtet ist. In diesem Fall wird die Software durch Freischaltung für die neue Lizenzzeit zur Nutzung freigegeben. Zahlt der Mieter nicht rechtzeitig und wird deshalb die Lizenzzeit nicht verlängert, wird die Nutzung der Software durch eine Programmroutine blockiert und darf nur durch Freischaltung von Vermieter wieder einer Nutzung zugeführt werden.
Updates werden dem Mieter während der Mietzeit stets fortlaufend mit Erscheinen als Download oder per CD zur Verfügung gestellt.
§ 3 Mietzeit und Kündigung
Der Mietvertrag beginnt zum nächsten Ersten des Folgemonats nach Eingang des Software-Mietvertrages. Das Vertragsverhältnis wird auf zwölf Monate geschlossen und verlängert sich um weitere zwölf Monate, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf des Vertrages vom Mieter schriftlich gekündigt wird. Die Verlängerung ist jedoch aufschiebend bedingt unwirksam bis zur vollständigen Entrichtung des Mietzinses für die ablaufende und die erste Vorauszahlung für die nächste Vertragsperiode.
Am Ende einer jeden Vertragsperiode (zwölf Monate) wird nach einer kurz bemessenen Übergangszeit durch eine Vorkehrung im Programm die Nutzung der Software solange gesperrt, bis durch den Vermieter eine neue Freischaltung erfolgt, die umgehend zu erfolgen hat, wenn der Mietpreis durch den Mieter entrichtet ist. Der Mieter kann eine Freischaltung vor Zahlung des Mietzinses für die nächste Periode und vollständigem Ausgleich der Mietzinsen für die Vergangenheit nicht verlangen.
Hat der Anwender mehrere TopKontor Module gemietet, so kann der Mietvertrag nur insgesamt gekündigt werden. Eine isolierte Kündigung für die Nutzung nur eines oder einzelner Programme ist nicht zulässig. Dieses gilt auch, wenn der Mietbeginn der Programme nicht identisch ist. Der Vertrag endet dann zum nächst zulässigen Zeitpunkt insgesamt. Im Falle der Kündigung ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die vertragsgegenständliche Software von allen PCs zu entfernen, sämtliche Originaldisketten, CD-Roms und sonstige begleitenden Unterlagen dem Vermieter auszuhändigen und Programmkopien zu löschen oder auf andere Art nachweislich zu vernichten. Der eigene Datenbestand (selbst erzeugte Datensätze) kann zur Weiterverwendung exportiert werden.
§ 4 Übernahme der Software
Die gemietete Software im Umfang des Vertragsgegenstandes kann vom Mieter nach einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten käuflich erworben werden. Der Kaufbetrag beträgt dann 50% der zu dem Zeitpunkt aktuellen Preisliste des Vermieters. Der Pflegevertrag muss dann separat abgeschlossen werden und ist nicht Bestandteil des Übernahme-Kaufpreises.
§ 5 Außerordentliche Kündigung
Bei Verletzung einer Vertragspflicht setzt der Vermieter dem Mieter grundsätzlich eine Abhilfefrist oder mahnt ihn ab, sofern damit ein Vertragsmisstand geeignet beseitigt werden kann. Beide Mietparteien können das Mietverhältnis auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der andere Vertragsteil seine Vertragsverpflichtungen nicht unerheblich schuldhaft verletzt.
Das Kündigungsrecht des Mieters wegen Nichtgewährung des Gebrauchs entsprechend § 543 II BGB ist jedoch ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als endgültig fehlgeschlagen anzusehen ist.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis insbesondere ohne Abmahnung und oder Abhilfefrist kündigen:
• Wenn der Mieter sein Nutzungsrecht überschreitet
• Bei verschuldeter oder auch unverschuldeter Weitergabe der Software an Dritte
• Bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten
Das allgemeine Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung wird nicht eingeschränkt.
Auch im Falle der außerordentlichen Kündigung ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die vertragsgegenständliche Software von allen PCs zu entfernen, sämtliche Originaldisketten, CD-Roms und sonstige begleitende Unterlagen dem Vermieter auszuhändigen und etwaige Programmkopien zu löschen oder geeignet und nachweislich zu vernichten. Der eigene Datenbestand (selbst erzeugte Datensätze) kann auch in diesem Fall zur Weiterverarbeitung exportiert werden.
§ 6 Sonstiges
Erfüllungsort für alle aus diesen Vereinbarungen resultierenden Pflichten und Verbindlichkeiten ist Lüdinghausen. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung sowie die sich aus ihr ergebenden Rechtsfolgen sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.